FAQ

Prüfungsstoff:

Für jede Klausur sind die zuletzt gelehrten Inhalte maßgeblich, d. h. diejenigen Inhalte mit derjenigen Gesetzeslage, die im letzten Lehrveranstaltungsdurchgang vor der jeweiligen Klausur vermittelt wurden. Inhalte und Gesetzeslagen früherer Semester sind für eine aktuelle Klausur nicht maßgeblich.

Hilfsmittel in Klausuren zur Unternehmensbesteuerung:

Neben einem nicht-programmierbaren Taschenrechner gehören Gesetzestexte in allen Klausuren des Lehrstuhls, die der Steuerlehre zuzurechnen sind, zu den erlaubten (und inhaltlich auch erforderlichen) Hilfsmitteln. Diese dürfen Unterstreichungen, farbliche Markierungen und Paragrafenverweise (keine Kettenverweise) enthalten. Ebenso sind Klebezettel zur Orientierung im Gesetz (Gesetzesbezeichnung, Paragrafennummern) erlaubt. Darüber hinausgehende handschriftliche Aufzeichnungen jedweder Art sowie Kopien (bspw. Gesetzestexte in nicht gebundener Form) sind unzulässig.

In der Klausur "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre" sind Gesetzestexte abweichend davonnicht zulässig (und inhaltlich auch nicht hilfreich).

Hinweise zum Umgang mit Gesetzen